Amtliche Lagepläne

Wer braucht einen Lageplan?

In Niedersachsen ist gemäß der NBauO bzw. BauVorlVO für einen Bauantrag ein amtlicher Lageplan als aktueller Auszug des Liegenschaftskatasters beizulegen. Hierbei wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Lageplan unterschieden. Zusätzlich zu den Angaben des einfachen Lageplans (vgl. §7, (3) BauVorlVO) liefert der qualifizierte Lageplan noch Abmessungen des Grundstücks. Insbesondere bei einzuhaltenden Grenzabständen ist daher der qualifizierte Lageplan sinnvoll. Weiterhin werden sie Darstellung und eindeutigen Festlegung von Baulastflächen bei der Bestellung von Baulasteinträgen benötigt.

Wird ein Lageplan bei der Bauanzeige benötigt?
Im Fall des „genehmigungsfreien Wohngebäudes“ hat der Bauherr einen Entwurf auf  der Baustelle vorzuhalten. Zu dem Entwurf gehören alle Unterlagen, die im Falle einer Baugenehmigung als Bauvorlage einzureichen wären. Hierzu gehört insbesondere der Einfache oder Qualifizierte Lageplan.

Wann wird ein Einfacher Lageplan – wann ein Qualifizierter Lageplan benötigt?
Die Bauordnungsbehörde beurteilt anhand eines Lageplans, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten wurden. Ein Qualifizierter Lageplan ist daher immer dann erforderlich, wenn eine Grenzbebauung oder eine Bebauung mit „Mindest“-Grenzabständen beabsichtigt wird. Ein Einfacher Lageplan reicht aus, wenn auf Grenzabstände keine Rücksicht genommen werden muss. Dies ist z. B. bei  der Fall, wenn das Grundstück so groß ist, dass Grenzabstände nicht relevant sind.

Wer bestimmt, ob ein Einfacher Lageplan oder Qualifizierter Lageplan benötigt wird?
Die meisten Bauordnungsbehörden überlassen derzeit dem Bauherrn bzw. dem Architekten die Entscheidung. Bauherr und Architekt haften für die Einhaltung der Grenzabstände. Der einfache Lageplan garantiert nicht für Aktualität und Genauigkeit!