Gebäudevermessung

Die Eigentümer eines Gebäudes sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Gebäude spätestens 1 Jahr nach Errichtung in die Liegenschaftskarte eingetragen ist.

Sofern ein Eigentümer bittet, die Gebäudevermessung wegen noch nicht fertiggestellter Nebengebäude zurückzustellen, kann eine Nachfrist bis zu 6 Monaten eingeräumt werden.

Eventuell ist es für Ihr Bauvorhaben von Interesse, zeitgleich mit der Gebäudevermessung die Grenzpunkte anzeigen zu lassen. Insbesondere wenn es um die Errichtung von Zaunanlagen geht, kann Ihnen dies langfristig viel Ärger ersparen.

Kosten
Die Gebühren für die Gebäudevermessung nach Fertigstellung und die Übernahme in das Liegenschaftskataster errechnen sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen. Ausschlaggebend ist hierbei der Herstellungswert der baulichen Anlagen.